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Die Satzung der Landesvereinigung Rheinland-Pfalz im BDS e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – Landesvereinigung Rheinland-Pfalz".

(2) Sie wirkt im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS - als Untergliederung auf Landesebene.

(3) Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Wirkungsbereich

(1) Der Wirkungsbereich der Landesvereinigung erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Landesvereinigung regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung; die Satzung der Landesvereinigung soll der Satzung des BDS nicht widersprechen. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag erfolgt bei länderübergreifenden Maßnahmen oder in Grundsatzfragen gemeinsam durch den BDS und dem Landesvorstand.

(3) Die in dieser Satzung und den Ordnungen aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

§ 3 Zweck, Ziele und Mittelverwendung

(1) Die Landesvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck der Landesvereinigung ist die Förderung der Volksbildung gemäß der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die praktische Aus-, Fort- und Weiterbildung der Schiedspersonen sowie die Wahrung ihrer besonderen Interessen und Belange als Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung überhaupt sowie des Täter-Opfer-Ausgleichs.

(4) Die Landesvereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Landesvereinigung führt eine eigene Kasse.

(5) Mittel der Landesvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesvereinigung. Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und Erstattungen nach der Reisekostenordnung des BDS gelten nicht als Zuwendungen im Sinne dieser Satzung. Die Reisekostenordnung des BDS bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit Dienstreisen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt. Ein pauschalierter Auslagenersatz an Vorstandsmitglieder und Beauftragte der Landesvereinigung ist ausdrücklich zugelassen. Den Beschluss über den Auslagenersatz trifft die Landesvertreterversammlung.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landesvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Im Rahmen der Aufgabenstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 hat die Landesvereinigung auf Landesebene insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a) die Durchführung von Aus- und Fortbildung auf Landesebene unter Berücksichtigung der Inhalte des Bundesausbildungskonzeptes,

b) die Koordinierung der Aus- und Fortbildung in den Bezirksvereinigungen,

c) die Bestellung von Ausbildungsleitern bzw. Referenten außerhalb des Bundesschiedsamtsseminars des BDS,

d) Erstellung bzw. Beschaffung von Ausbildungsmaterial sowie Festlegung eines Ausbildungssystems für die Bezirksvereinigungen,

e) die Unterstützung der Bezirksvereinigungen bei der Werbung von Mitgliedern und Erfüllung ihrer Aufgaben,

f) die Abstimmung mit den Bezirksvereinigungen bzw. unter den Bezirksvereinigungen hinsichtlich der Erhebung von Staffelbeiträgen,

g) die ständige Unterrichtung der Bezirksvereinigungen über die Arbeit des BDS,

h) die Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene und sonstige der Landesvereinigung vom BDS zur eigenständigen Erledigung übertragenen Aufgaben.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Aufbau, Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5 Bezirksvereinigungen, Mitglieder und Organe

(1) Die Landesvereinigung gliedert sich in 4 Bezirksvereinigungen, diese sind:

- Koblenz

- Trier

- Mainz, Bad Kreuznach, Frankenthal

- Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken

(2) Die Mitglieder der Bezirksvereinigungen sind gleichzeitig Mitglieder der Landes- und der Bundesvereinigung.

(3) Personen, die sich um die Landesvereinigung oder um die außergerichtliche Streitschlichtung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Landesvorstandes zu Ehrenmitgliedern der Landesvereinigung ernannt werden. Sie haben in der Landesvertreterversammlung beratende Stimme.

(4) Die Landesvereinigung erhebt keine Beiträge.

(5) Organe der Landesvereinigung sind

a) die Landesvertreterversammlung.

b) der Landesausschuss

c) der Landesvorstand

§ 6 Die Landesvertreterversammlung

(1) Die Landesvertreterversammlung wird gebildet aus dem Landesausschuss und durch die von den Bezirksvereinigungen zu entsendenden Delegierten, und zwar je einen Delegierten je angefangene 50 der dem Landesvorstand zuletzt gemeldeten Mitglieder.

(2) Die Landesvertreterversammlung tritt mindestens einmal innerhalb von vier Jahren zusammen; sie wählt einen Landesvorstand, der mindestens aus dem Landesvorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht. Der Gesamtvorstand soll aus einer ungeraden Personenanzahl bestehen. Die Landesvertreterversammlung ist vom Landesvorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Landesvorstand fest; die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat.

(3) Eine außerordentliche Landesvertreterversammlung muss einberufen werden, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesausschusses eingebracht wird oder der Landesvorstand dies für erforderlich erachtet.

(4) Die Landesvertreterversammlung wird vom Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, geleitet und beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen im Bereich der Zuständigkeit der Landesvereinigung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei Stimmenthaltungen nicht als Gegenstimmen gezählt werden; bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Auf beabsichtigte Satzungsergänzungen muss in der Einladung hingewiesen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Landesvertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Über jede Sitzung der Landesvertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss besteht aus

a) dem Landesvorstand,

b) den Vorsitzenden der Bezirksvereinigungen.

(2) Die Vorsitzenden der Bezirksvereinigungen gehören dem Landesausschuss kraft Amtes an. Ein Bezirksvereinigungsvorsitzender kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied seiner Bezirksvereinigung vertreten lassen. Ist ein Mitglied des Landesvorstandes Vorsitzender einer Bezirksvereinigung, hat die betroffene Bezirksvereinigung das Recht, dieses jeweils bei Landesausschusssitzungen oder Landesvertreterversammlungen durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen.

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Landesvorstandes wählt der Landesausschuss auf Ersuchen des Landesvorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden innerhalb von sechs Monaten ein neues Landesvorstandsmitglied, das bis zur nächsten Landesvertreterversammlung im Amt bleibt.

(4) Der Landesausschuss tritt im Übrigen mindestens einmal jährlich auf Einladung des Landesvorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zusammen. Von Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) den Beisitzern, deren Anzahl von der Landesvertreterversammlung bei Vorstandswahlen festgelegt wird. Von den Beisitzern sollte einer IT-Beauftragter und einer Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder von a) bis e) werden von der Landesvertreterversammlung auf vier Jahre gewählt.

(3) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist vom Landesvorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Von Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der Vorsitzende gehören muss. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder von a) bis d).

(5) Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen der der Landesvereinigung zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen werden.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Landesvertreterversammlung soll bei entsprechender Notwendigkeit, wie z.B. bei eigenen Einnahmen, zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter wählen. Die Rechnungsprüfer und Stellvertreter dürfen dem Landesvorstand nicht angehören.

(2) Die Prüfung der Landeskasse erfolgt im Übrigen durch die Rechnungsprüfer des BDS.

(3) Wiederwahl der Landesrechnungsprüfer und der Stellvertreter ist zulässig.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Landesvereinigung erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) nur zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Landesvereinigung zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz das Recht auf:

- Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten,

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten sowie

- Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung

(1) Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 9 der Bundessatzung des BDS entsprechend.

(2) Die Auflösung der Landesvereinigung erfolgt auf Beschluss der Landesvertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesvertreterversammlung beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung der Landesvereinigung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (§ 3) fällt das Vermögen der Landesvereinigung an den BDS e.V. (Bundesvereinigung), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Landesvertreterversammlung der Landesvereinigung Rheinland-Pfalz am 17. November 2018 in Simmern beschlossen und tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

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