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An anderer Stelle hatten wir gesagt fast zum Nulltarif. Wir müssen einräumen ganz ohne Kosten ist ein Sühnebemühen nicht zu haben. Gemessen an den Kosten die beim Bemühen der Gerichtsbarkeit anfallen, sind die Schiedspersonen, wie sie sehen werden, absolut preiswert.
Kostenpflichtig gegenüber der Schiedsperson ist immer die Antragstellerin/der Antragsteller Sie / Er muss bevor die Schiedsperson einen Termin zur Sühneverhandlung bestimmt einen Vorschuss von ca. 40,00 Euro leisten. Am Verfahrensende erfolgt die Spitzabrechnung wobei die Schiedsperson den zuviel gezahlten Betrag an die Antragstellerin / den Antragsteller zurückzahlt oder den noch ausstehenden Betrag kassiert.

Die Verfahrensgebühr beträgt bei einen erfolgreichen Ergebnis, also dann, wenn eine Einigung zustande gekommen ist 30 Euro. Bei einem erfolglosen Ergebnis, also dann, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen ist 15 Euro. Die Gebühr kann bei größerem Aufwand oder schwierige Gegebenheiten verdoppelt werden. Hinzu kommen die Auslagen der Schiedsperson in der Hauptsache Portokosten (Ladung mit Zustellungsurkunde) Schreibgebühren und Wegegeld. Beim normalen Gang des Verfahrens zahlt die Schiedsperson immer noch einen kleinen Betrag an die Antragstellerin/den Antragsteller zurück.
Im Zuge eines Vergleiches kann auch eine andere Kostenregelung getroffen werden, das heißt die Antragsgegnerin übernimmt die Gesamtkosten bzw. einen Teil der Kosten.
Im Vergleich wird dabei geregelt in welcher Form die Antragsgegnerin/der Antragsgegner an die Antragstellerin/Antragsteller die Kosten zahlt. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist der Schiedsperson gegenüber, wie schon oben dargelegt, immer kostenpflichtig.

Vorschuss

wichtigste Voraussetzung juristischer
namentlich anwaltlicher Tätigkeit.
Die Aussichten einer Sache verhalten
sich zur Höhe des Vorschusses
wie die himmlische Gnade zum
Einwurf in den Opferstock !

(aus Tomus, Hans-Jörg Stähle)

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